§ 66 Abs 2 lit i KFG (Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsache, Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h)
VwGH 04.10.2000, 2000/11/0054
Der Bf hat in seiner Berufung gegen den erstinst EntziehungsB ua ausgeführt, er bestreite, die zul Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um mehr als 50 km/h überschritten zu haben. Sein Tachometer habe damals eine Geschwindigkeit von 165 km/h angezeigt. Da sein Tachometer einen 5%igen Vorlauf aufweise, was er durch Stoppungen festgestellt habe, habe er die zul Höchstgeschwindigkeit nur um 47 km/h überschritten. Das verwendete Radargerät sei daher nicht geeicht oder nicht der Bedienungsanleitung entsprechend verwendet worden.