§ 4 Abs 4 Z 3 PG idF BGBl I 1997/138 (Ruhegenussermittlungsgrundlagen und Ruhegenussbemessungsgrundlage, Abschlagsregelung wegen Frühpensionierung, Ausnahmen ua bei dauernder Erwerbsunfähigkeit)
§ 9 Abs 1 PG idF BGBl 1994/16 (Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit, Zurechnung von höchstens zehn Jahren zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit; Erwerbsfähigkeit, Begriff, abstrakte Beurteilung, Einsatzfähigkeit für bestimmte Berufsbilder)