§ 23 Abs 1 Wr PensionsO 1995 (Versorgungsbezug des früheren Ehegatten, Voraussetzungen, zur Todeszeit bestehende Unterhaltsverpflichtung aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung; Unerheblichkeit der tatsächlichen Unterhaltsleistung)