§ 37 Abs 7 Tir FLG 1996 (Zuständigkeit der Agrarbehörde, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; Antrag auf Unterlassung der Benutzung von Weidegründen)
VwGH 25.05.2000, 99/07/0157
Im BeschwFall geht es um den Umfang (das Gebiet) der durch den Regelungsplan der LH für Tir als AgrBeh 1. Inst vom 24. 4. 1937 festgelegten (ausschließl) Nutzungsrechte zweier Mitglieder der zweitmitbet Agrargemeinschaft und um die daraus als Nebenverbindlichkeit resultierende Verpflichtung der Mitglieder dieser Agrargemeinschaft auf Unterlassung der Ausübung der Weide auf dem dem jeweils anderen Agrargemeinschaftsmitglied zustehenden Weidegebiet. Ein solcher A auf Unterlassung der Benutzung von Weidegründen, welche aufgrund eines Regulierungsplanes (siehe § 65 Tir FLG 1996) einem anderen Mitglied dieser Agrargemeinschaft zur Nutzung zugewiesen worden sind, durch ein nichtberechtigtes Mitglied einer Agrargemeinschaft ist zul (vgl hiezu zu ähnl Fällen VwGH 26.05.1992, 91/07/0089, und 14.05.1997, 96/07/0200); ein darüber von den AgrBeh abzuführendes Verf ist gem § 37 Abs 7 Tir FLG eine Streitigkeit zw Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.