§ 41 Abs 5 und 6 PVG
Personalvertretung 14.07.2000, G 1 - PVAK/00
Anträge eines Org der PV an die PVAK zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Dienstgeberverhaltens sind im Wege des ZA zu stellen. Wird ein derartiger Antrag nicht auf diesem Wege eingebracht, so ist er von der PVAK mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.