§ 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 (wichtiges dienstliches Interesse, Änderung der Verwaltungsorganisation)
BerK 13.03.2001, GZ 13/8-BK/01
Der BerK kommt nicht die Kompetenz zu, Organisationsmaßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl für andere BerK 23.05.1997, GZ 19/7-BK/97), es sei denn, für eine solche Maßnahme wären ausschließlich unsachliche Erwägungen relevant gewesen. (BerK 16.03.2000, GZ 67/16-BK/99). Die Notwendigkeit einer Versetzung ist an den jeweils objektiven Erfordernissen zu messen (vgl BerK 31.07.1997, GZ 49-BK/97), wobei bereits das Interesse an einem von beiden Rechtsakten - und zwar entweder der Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz bzw der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes - ausreicht, um einen in rechtlicher Hinsicht relevanten Grund für die Personalmaßnahme zu liefern (BerK 23.01.1997, GZ 104/7-BK/96).