§ 38 Abs 6 BDG 1979 (Verständigung von in Aussicht genommener Versetzung, Verschweigung gilt als Zustimmung)
BerK 26.01.2001, GZ 111/8-BK/00
Nachdem der BW von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu der beabsichtigten Versetzung keinen Gebrauch gemacht hat und die geltend gemachten Berufungsgründe bereits zum Zeitpunkt der Verständigung über die in Aussicht genommene Versetzung - inklusive der neuen Dienststelle - bekannt waren, gilt die in § 38 Abs 6 BDG statuierte Rechtsfolge der Zustimmung zur Versetzung. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die erstmals in der Berufung erhobenen Einwendungen (vgl BerK 16.03.2000, GZ 127/8-BK/99).