§ 81 Abs 2 WRG (Wassergenossenschaften, nachträgliche Einbeziehung bestimmter Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentums, zwangsweise Einbeziehung auch bei freiwillig gebildeten Genossenschaften; Unsachlichkeit der Zulässigkeit der zwangsweisen Erweiterung einer freiwilligen Genossenschaft bei gleichzeitiger Unmöglichkeit, zwangsweise vorweg eine solche Genossenschaft zu bilden)
VfGH 27.06.2000, G 11/00