§ 70 Abs 2 (WRG Anspruch auf Rückübereignung, keine abschließende Regelung aller Rückübereignungsansprüche; Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung)
VfGH 15.03.2000, B 1856/98
Die bel Beh geht im angef B davon aus, dass § 70 Abs 2 WRG eine abschließende Regelung des Rückübereignungsanspruches enthält, und verneint diesen Anspruch. Hätte § 70 Abs 2 WRG diesen Inhalt, so verstieße er gegen Art 5 StGG, der auch in einem Fall wie dem vorliegenden bei zweckverfehlender Enteignung die Rückübereignung verlangt. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 70 Abs 2 WRG führt daher zu dem Ergebnis, dass der WasserrechtsG-Geber die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht umfassen geregelt hat. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachges Regelung der Rückübereignung - unmb anwendbare Art 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des EnteignungsBes (vgl VfSlg 8982/1980, 11160/1986, 11828/1988, 15096/1998).