Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG (Gesetzesprüfung, Individualantrag, Unzulässigkeit; Rechtsverletzungsmöglichkeit, keine; begünstigende Vorschrift)
§ 2 Abs 1 Z 25 GewO idF BGBl I 1998/116 (Ausnahme von der GewO; Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen bestimmter Veranstaltungen durch Körperschaften öffentlichen Rechts und sonstige gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche juristische Personen)