Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG (Individualantrag, Zulässigkeit; unmittelbare Betroffenheit von der angefochtenen Bestimmung, Unzumutbarkeit des Zuwartens auf den tatsächlichen Beginn des Fristenlaufes; Unzumutbarkeit eines Umweges; Gefahr, sich rechtskräftig verurteilt zu finden, nicht zumutbar)
§ 6 Abs 1 StPO (gesetzliche Fristen, keine Verlängerungsmöglichkeit)