§ 32 Abs 6 Tir NSchG 1991 (Antrag an das Gericht auf Festsetzung der Höhe der Entschädigung, sukzessive Kompetenz der Gerichte, Außerkrafttreten des Bescheides der Landesregierung)
§ 32 Abs 6 Tir NSchG 1991 (Antrag an das Gericht auf Festsetzung der Höhe der Entschädigung, sukzessive Kompetenz der Gerichte, Außerkrafttreten des Bescheides der Landesregierung)