§ 2 Abs 1 Z 25 GewO idF BGBl I 1998/116 (Ausnahme von der GewO, Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen bestimmter Veranstaltungen durch Körperschaften öffentlichen Rechts und sonstige gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätige juristische Personen)
Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG (Gesetzesprüfung, Individualantrag, Unzulässigkeit, Rechtsverletzungsmöglichkeit, keine; begünstigende Vorschrift)