Keine Verletzung (Bescheid)
VfGH 01.06.2000, B 918/98
Wirkt sich die Änderung der Geschäftsverteilung der OBDK nicht auf den konkret entscheidenden Senat in seiner dem Disziplinarbeschuldigten bekanntgegebenen Zusammensetzung aus, ist dieser in der Möglichkeit von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen, nicht beeinträchtigt.