§ 5 Abs 1 StarkstromwegeG (elektrische Leitungsanlage, Vorarbeiten; Inanspruchnahme fremden Grundes, befristete Bewilligung auf Antrag; Bescheid gegenüber dem Antragsteller, Verordnungscharakter gegenüber der Allgemeinheit)
VfGH 26.09.2000, B 398/99
Mit einem als „Bescheid“ bezeichneten VerwAkt vom 20. 1. 1999 erteilte der BMWA der Österr Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbund) „für die Dauer von 12 Monaten ab RK dieses Bes gem § 5 StarkstromwegeG das Recht“, zur Vornahme von Vorarbeiten (Vermessungsarbeiten, Bodenproben, etc) für die Errichtung der gen elektr Leitungsanlage im Bereich der Gden Koppl und Hof bei Sbg zw dem Abstieg in der Gaisbergau und Willischwand-Poschenstein (südl und östl der eingereichten Trasse) fremde Grundstücke in Anspruch zu nehmen. Diese Bew wurde ua der Gd Koppl mit dem Ersuchen um ortsübl Kundmachung übermittelt.