vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VfGH 1. 6. 2000, B 918/98 (BERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFE)

JudikaturBERUFLICHE VERTRETUNGEN UND FREIE BERUFEZfV 2001/1455ZfV 2001, 681

§ 64 (DSt 1990 OBDK; Zusammensetzung; Ablehnungsrecht des Beschuldigten; Geschäftsverteilungsänderung; Auswirkung auf entscheidenden Senat, keine; Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter, keine)

VfGH 01.06.2000, B 918/98

Gemäß § 63 Abs 1 DSt 1990, hat die OBDK in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden, die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern bestehen. Gemäß § 63 Abs 2 leg cit hat den Vorsitz ein Richter zu führen. Ein Anwaltsrichter soll nach Möglichkeit dem Kreis derjenigen RAe angehören, die von der RAK des Beschuldigten gewählt wurden. Nach § 64 Abs 3 DSt 1990 sind die Generalprokuratur, der Kammeranwalt und der Beschuldigte berechtigt, einzelne Mitglieder der OBDK unter Angabe bestimmter Gründe wegen Befangenheit abzulehnen. Dem Beschuldigten sind aus diesem Grund die Mitglieder der OBDK, zumindest aber die Mitglieder des erkennenden Senates bekanntzugeben (Schuppich/Tades, RAO6 [1999] 107).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!