§ 70a Wr BauO (Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren; Vereinfachung und Beschleunigung von Bauverfahren; Verzicht auf umfassende Prüfung des Bauvorhabens; Baubeginn vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides; Beiziehung der Nachbarn; Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte; Mitwirkung/Erklärung/Bestätigung von Ziviltechnikern; Überprüfung der Bestätigung des Ziviltechnikers durch Behörde; Identität von Planverfasser und bestätigendem Ziviltechniker; Präklusivfrist für Einwendungen der Nachbarn; Erkennbarkeit des Beginnes der Frist; versteckte, nach außen hin nicht zum Ausdruck kommende Bautätigkeit)