§ 24 Abs 1 ApG (Filialapotheken; Bewilligung, wenn die Ortschaft nicht mehr als vier Straßen-km von der Betriebsstätte der öff Stammapotheke entfernt ist und der Bedarf besteht; Mindestentfernung von öff Apotheke eines Dritten folgt aus § 27 ApG)
§ 24 Abs 1 ApG (Filialapotheken; Bewilligung, wenn die Ortschaft nicht mehr als vier Straßen-km von der Betriebsstätte der öff Stammapotheke entfernt ist und der Bedarf besteht; Mindestentfernung von öff Apotheke eines Dritten folgt aus § 27 ApG)