§ 31 Abs 1 StVO (Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, ua Beschädigungsverbot)
§ 99 Abs 2 lit e StVO (ebenso, Strafbestimmung, Ausnahme, Verkehrsunfall, Meldung ohne unnötigen Aufschub an nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder Straßenerhalter, Einschränkung auf Beschädiger oder dessen Boten, keine; behauptete Verständigung des ÖAMTC, Zusicherung der Weiterleitung)