§ 5 Abs 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Atemluftuntersuchung, Alkomattest; Verweigerung)
§ 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe, Voraussetzungen, beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegen Erschwerungsgründe, keines)