§ 5 Abs 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Atemluftuntersuchung, Alkomattest; Rauchen innerhalb von fünfzehn Minuten vor Test, keine Belehrung über mögliches Zuwarten, straflose Verweigerung, keine)
§ 99 Abs 1 lit b StVO (ebenso, Strafbestimmung)