§ 31 Abs 1 StVO (Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, ua Beschädigungsverbot)
§ 99 Abs 2 lit e StVO (ebenso, Strafbestimmungen, Ausnahme, Beschädigung durch Verkehrsunfall mit Meldung ohne unnötigen Aufschub; Meldung, keine)
§ 44a Z 1 VStG (Straferkenntnis, Spruch, die als erwiesen angenommene Tat; Konkretisierungspflicht, ua Tatzeit; Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, Beschädigung, unbestritten keine Meldung ohne unnötigen Aufschub, Tatvorwurf mit Verkehrsunfall verknüpft; Möglichkeit der Rechtfertigung, Ausschluss einer Doppelbestrafung, Erfordernis einer minutengenauen Tatzeit, keines)