§ 4 Abs 1 lit c, Abs 5 StVO (Verkehrsunfälle, Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, Mitwirkungspflicht, Verständigungspflicht, Verletzung, Verwaltungsstrafverfahren, zwingende Durchführung einer Stellprobe, keine)