§ 5 Abs 1 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, behaupteter Nachtrunk, Glaubwürdigkeit, Beurteilung auch nach Zeitpunkt der erstmaligen Behauptung; Beweispflicht des Lenkers)
VwGH 31.03.2000, 98/02/0131