§ 5 Abs 1 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, behaupteter Nachtrunk, Glaubwürdigkeit, Beurteilung auch nach Zeitpunkt der erstmaligen Behauptung; Beweispflicht des Lenkers; bloße „Ungereimtheiten hinsichtlich der Trinkverantwortung“ des Lenkers, Grundlage für „in dubio pro reo“ Entscheidung, keine)
VwGH 27.04.2000, 96/02/0313 Amtsbeschwerde