§ 47 Abs 5 VwGG (Kosten, Aufwandersatz durch bzw für den Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat; Tätigwerden der Personalämter bei der Post AG und bei der Telekom Austria AG als funktionelle Bundesbehörden)
§ 47 Abs 5 VwGG (Kosten, Aufwandersatz durch bzw für den Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat; Tätigwerden der Personalämter bei der Post AG und bei der Telekom Austria AG als funktionelle Bundesbehörden)