§ 7 Abs 3 Z 3 FSG (Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsachen, Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; Irrelevanz der Bezeichnung im BundesstraßenG für die Qualifikation einer Straße als Autobahn)
§ 7 Abs 5 FSG (bestimmte Tatsache, Wertung, Maßgeblichkeit ua der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde; Erhebung der konkreten Tatumstände erforderlich)