§ 7 Abs 3 Z 5 FSG (Verkehrsunzuverlässigkeit, bestimmte Tatsache; Lenken eines Kfz, Gefährdung der Verkehrssicherheit durch technischen Zustand bei weiterer Verwendung des Kfz; nicht alle schweren Mängel im Sinne der Prüf- und BegutachtungsstellenV bewirken das Vorliegen der „bestimmten Tatsache“)
VwGH 14.12.1999, 99/11/0249