§ 7 Abs 3 Z 4 FSG (Überschreiten der Geschwindigkeitsbeschränkung um mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes; Übernahme der Ermittlungsergebnisse des Verwaltungsstrafverfahrens, Grenzen)
VwGH 09.11.1999, 99/11/0245
Der EntziehungsBeh ist es nicht verwehrt, ihr ErmittlungsVerf in Bezug auf das Vorliegen einer als best Tatsache zu qualifizierenden strafbaren Handlung auch darauf zu beschränken, die Ergebnisse des ErmittlungsVerf im VerwStrafVerf zu übernehmen. Dies gilt über den Schuldspruch, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, der iF seiner Rk die EntziehungsBeh sogar bindet, hinaus auch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei aber die betreffenden Feststellungen rechtl einwandfrei getroffen worden sein müssen. Allfällige Feststellungen dieses Inhaltes und dieser Qualität, mögen sie im VerwStrafVerf angesichts des Umstandes, dass das Ausmaß der Überschreitung kein wesentl Tatbestandselement darstellt, unerhebl und höchstens iZm der Strafbemessung von Bedeutung sein, fallen in EntziehungsVerf wegen einer best Tatsache nach § 66 Abs 2 lit i KFG bzw § 7 Abs 3 Z 4 FSG, in denen es auch auf das Ausmaß entscheidend ankommt, ins Gewicht.