§ 75 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Nachbarn, Begriff, Möglichkeit der Gefährdung, Belästigung, Eigentumsgefährdung oder Gefährdung sonstiger dinglicher Rechte; Emission, „Nachbarn“ auch bei größerer räumlicher Entfernung bei Möglichkeit belästigender oder gefährdender Einwirkungen)
VwGH 22.03.2000, 99/04/0178