§ 356 Abs 3 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Nachbarn, Parteistellung, Voraussetzung, rechtzeitige Erhebung rechtserheblicher Einwendungen; mündliche Augenscheinsverhandlung, protokollierte Absicht der Nachbarn Stellungnahme erst nach Vorliegen des Gutachtens abzugeben; Belehrung über Verlust der Möglichkeit der Parteistellung, keine; Hinderung an rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen ohne Verschulden)