§ 35 Abs 2 FrG (Ausweisung von vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassenem Fremden, rechtskräftige Verurteilung)
VwGH 14.04.2000, 99/18/0301
Der Bf verfügte bereits seit 1990 nur über Aufenthaltstitel zum Zweck des - nunmehr abgebrochenen - Studiums, zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck; er erfüllt somit mangels Niederlassung auf Dauer nicht die Kriterien des § 35 Abs 2 FrG. Daher kann die Ansicht der bel Beh, dass diese Best der Ausweisung nicht entgegenstehe, nicht als rechtsirrig angesehen werden.