§ 61 FrG 1997 (Schubhaft)
§ 66 Abs 1 Satz 1 FrG 1997 (gelindere Mittel, Abstandnahme von Anordnung der Schubhaft, Zweckerreichung durch Anwendung gelinderer Mittel, Ermessensentscheidung; keine Anwendung, illegale Einreise, Mittellosigkeit, mangelnde soziale Integration, Inanspruchnahme gefälschter Reisedokumente und von Schleppern)