§ 19 Abs 1 PG (Versorgungsbezug des früheren Ehegatten, Voraussetzungen, zur Todeszeit bestehende Unterhaltsverpflichtung aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung; Zugrundelegung des konkreten Anspruches am Sterbetag)