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VwGH 7. 3. 2000, 98/05/0177 (BAURECHT)

JudikaturBaurechtZfV 2001/794ZfV 2001, 397

§ 2 Z 25 lit a Oö BauTG (Dachgeschoß, Geschoß über dem obersten Vollgeschoß, das zur Gänze oder zum überwiegenden Teil Wohn-, Betriebs- oder Aufenthaltszwecken dient und als solches nach außen optisch in Erscheinung tritt, wie durch Übermauerungen, Fenster im aufgehenden Außenmauerwerk oder in der Außenwand, ausgenommen Giebelwände udgl)

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