§ 2 Z 5 Nö BauO 8200-9 (Bauwerk, Begriff; Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und mit Boden kraftschlüssig verbunden; Gebäude, Begriff; Bauwerk, das ein Dach und wenigstens zwei Wände enthält und vom Menschen betreten werden kann; ansonst bauliche Anlage; unmittelbar an Garage angebaute, eigenständige Holzkonstruktion; auch iZm Garage und Mauer an Grundstücksgrenze kein Gebäude)