§ 2 Z 8 Nö BauO (Bauwich, Begriff; Mindestabstand eines Gebäudes von den Grundstücksgrenzen)
§ 21 Abs 4 Nö BauO (Bauwich, hinterer; halbe Gebäudehöhe, mindestens 3 m; nur Gebäude betreffend)
§ 23 Abs 2 Nö BauO (Vorbauten, die über die seitlichen und hinteren Baufluchtlinien bzw in den Bauwich bewilligt werden können; Erker, Balkone, Dachvorsprünge ua; hintere Baufluchtlinie auch Freitreppen; Freitreppe nicht im seitlichen Bauwich)