§ 1 Abs 1 AuskunftspflichtG (Verschwiegenheitspflicht, gesetzliche; „Verbrechensverhütung“; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Verpflichtung der Leiter einer Justizanstalt zum Tragen einer Schlüsselkette mit Anstaltsschlüsseln)
Art 20 Abs 3 B-VG (ebenso)