§ 1 Abs 2 AuskunftspflichtG (mutwilliges und rechtsmissbräuchliches Auskunftsverlangen; „Maskenzwang“ bei Gericht)
VwGH 17.03.2000, 96/19/2726
Die Verfolgung eines der vorgenannten Zwecke sowie die Stellung von Auskunftsersuchen aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Beh - in diese Richtung weist ganz offenkundig die wiederholte provokante Frage nach der Einführung eines „Maskenzwanges“ vor Gericht - begründet allerdings eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens nur dann, wenn zusätzl zu diesen missbräuchl Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des ASt besteht (VwGH 22.03.1999).