§ 33 erster Satz VfGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in den Fällen des Art 144 B-VG)
§ 35 Abs 1 VfGG (subsidiäre Anwendung der ZPO; ua die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
§ 146 Abs 1 ZPO (Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; bloß leichte Fahrlässigkeit, keine, fehlende Überwachungspflicht eines Geschäftsführers einer Gesellschaft bei Einhaltung von Terminen, zumindest stichprobenartige Kontrollen der Eintragungen im Kalender durch Sekretärin)