Art 137 B-VG (vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften außer bei Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Verwaltungsbehörden, Kausalgerichtsbarkeit; Antrag auf Rückerstattung von Geldstrafen, Entstehen dieses Anspruches einer besachwalteten Person erst mit Verständigung der Behörde durch den Sachwalter)