§ 48 Abs 2 StVO (Anbringung der Straßenverkehrszeichen; Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen, Autobahnen, Anbringung auf beiden Seiten und oberhalb der Fahrbahn; Ausnahmen nur für Streckenteile mit nur einem Fahrstreifen für die jeweilige Fahrtrichtung, keine bei mehr als einem Fahrstreifen)
§ 52 lit a Z 10a StVO (Vorschriftszeichen, Geschwindigkeitsbeschränkung Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)