§ 43 StVO (Erlassung von Verkehrsverboten durch Verordnung)
§ 44 Abs 2 StVO (Kundmachung der nicht durch Straßenverkehrszeichen ausdrückbaren Verordnungen des BMWV oder einer Landesregierung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften)
§ 44 Abs 2b StVO (ebenso, Verordnungen einer Bezirksverwaltungsbehörde, zusätzliche Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der betroffenen Straßenstrecke unter Hinweis auf die Fundstelle im Kundmachungsorgan; Fahrverbote mit umfangreichen Ausnahmekatalogen, hier Aufstellung der Hinweistafeln 169,40 m nach dem Beginn der betroffenen Straßenstrecke, gesetzwidrige Kundmachung)