§ 1 Abs 1 DSt 1990 (Berufspflichtverletzung; Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes; Öffentliches Auftreten als Rechtsvertreter einer Person ohne deren Auftrag und Vollmacht)
VfGH 13.06.2000, B 1579/98
1. Der Bf ist RA in Wien. Mit Erk des DR der RAK Wien vom 13. 12. 1996 wurde er des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes für schuldig erkannt, weil er sich ohne Mandat und Vollmacht der Maria H und ohne deren Genehmigung am 30. 11. 1993 gegenüber einem Redakteur einer österreich Tageszeitung als der „mit der Anspruchsstellung betraute RA der Maria H“ bezeichnet hatte. Der Bf wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 10.000 S verurteilt.