§ 100 ÄrzteG 1984 (Disziplinarverfahren; bloße Parteienöffentlichkeit; keine Parteistellung des Anzeigers)
VfGH 14.06.2000, B 2657/97
Der Bf ist Facharzt für Chirurgie in Kärnten. Mit seiner Beschw wendet er sich gegen einen Beschluss des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer vom 18. 8. 1997, mit dem seinem A auf Gewährung von Akteneinsicht betreffend ein auf seine Anzeige hin gegen einen anderen Arzt geführtes DisziplinarVerf im Instanzenzug keine Folge gegeben wurde. In dem bekämpften Beschluss führt die bel Beh aus, dass das Disziplinarverf gegen den vom Bf angezeigten Facharzt mit einem Freispruch (am 14. 4. 1997) geendet habe. Das vom nunmehrigen Bf erhobene Rechtsmittel sei aber nicht begründet, da entgegen seiner Behauptung einem Anzeiger nach der StPO nur dann Akteneinsicht gewährt werde, wenn er ein rechtl Interesse - etwa zur Ausführung eines Entschädigungsanspruches - glaubhaft mache (§ 82 StPO).