§ 12 Abs 1 WaffG 1996 (Waffenverbot, Vorliegen bestimmter Tatsachen, die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen rechtfertigen, Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bzw für fremdes Eigentum; Gewaltbereitschaft und Neigung zu Jähzorn)
VwGH 23.03.2000, 99/20/0598