§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsbehörde, Entscheidung in der Sache oder Zurückweisung; gänzliche Behebung als Entscheidung in der Sache; Aufleben des der Entscheidung zugrunde liegenden Antrages)
VwGH 13.04.2000, 99/07/0202
§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsbehörde, Entscheidung in der Sache oder Zurückweisung; gänzliche Behebung als Entscheidung in der Sache; Aufleben des der Entscheidung zugrunde liegenden Antrages)
VwGH 13.04.2000, 99/07/0202