§ 25 Abs 2 VStG (allgemeine Grundsätze, gleiche Berücksichtigung von entlastenden wie von belastenden Umständen; Verkehrsunfall, Verständigungspflicht, Zeuge für mangelnde Verweigerung des Datenaustausches, Einvernahme, keine)
VwGH 27.04.2000, 98/02/0145