§ 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot; Möglichkeit der Verteilung der Staatsbürgerschaft; Hauptwohnsitz im Bundesgebiet; polizeiliche Meldung, ununterbrochene; Verletzung der Meldepflicht)
VwGH 18.01.2000, 99/18/0249
Die bel Beh stellte fest, dass sich die Bfin seit 1979 im Bundesgebiet aufhalte und ihr „in weiterer Folge“ (aktenkundig mit B vom 5. 10. 1979) Asyl gewährt und mit B vom 1. 4. 1994 aberkannt worden sei. Die Bfin befand sich danach im fragl Zeitraum berechtigt im Bundesgebiet. Die bel Beh vertrat jedoch die Ansicht, aus dem Umstand, dass der Bfin der Nachweis einer ununterbrochenen polizeil Meldung nicht gelungen sei, ergebe sich „eindeutig, dass die Berufungswerberin keinen durchgehenden Wohnsitz seit zehn Jahren vor Verhängung des Aufenthaltsverbotes gehabt hatte. Die Erlassung der Staatsbürgerschaft wäre daher alleine aus diesem Grund nicht mögl gewesen.“