Art 140 Abs 1 B-VG (Gesetzesprüfung; Individualantrag; Legitimation, keine; Konkurrenzsituation)
VfGH 30.11.1999, G 72/99
Die ASteller erachten sich durch § 2 Abs 1 Z 25 GewO im Recht auf Gleichheit vor dem G sowie im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt. Sie führen dazu aus, dass typisch gastgewerbl Tätigkeiten rechtl ungleich behandelt werden. Die GewO-Nov 1998 fördere gemeinnützige, mildtätige und kirchl Tätigkeiten durch Schaffung einer Regelung, die zwingend zu Einkommensbußen der Gastgewerbetreibenden führe. Dies bedeutet ein verfasswidriges Sonderopfer der Gastgewerbetreibenden. Zum anderen erweise sich die Ausnahme der gegenständl „Zeltfeste" aus dem Anwendungsbereich der GewO 1994 als in sich grob unsachl, da damit typisch gastgewerbl Tätigkeiten gerade jenem Regime entzogen würden, welches iHa die besonderen Gefährdungspotentiale im Nahrungsmittelbereich sacht gerechtfertigte Antritts-, Ausübungs- und Kontrollregelungen treffe. Eine sacht Rechtfertigung für die angefochtene Best sei nicht ersichtl.